Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen und Auftragsqualität

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  2. Der Mindestbestellwert beträgt €250,- netto.
  3. Die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Auftraggeber haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
  4. Die Fertigungsanforderungen des Auftraggebers ergeben sich aus den technischen Spezifikationen des Produkts, darunter Maße, Gewicht, Beschaffenheit, Qualität, Werkstoffnormen, Toleranzen sowie Belastbarkeit. Bei Fehlen dieser technischen Spezifikationen bestimmen sich die Fertigungsanforderungen nach den allgemeinen technischen Standards hinsichtlich des Verwendungszwecks des Auftrags. Fertigungsbedingte Toleranzen im üblichen Rahmen gelten als gestattet.
  5. Sofern uns vom Auftraggeber keine oder nur unvollständige Toleranzangaben übermittelt werden, fertigen wir Einzelteile und Baugruppen gemäß ISO 2768-mK. Beim Verformen von Rohren und Profilen richten wir uns nach den Vorgaben der ISO 2768-c, beim Schweißen nach denen der ISO 13920-BF bzw. ISO 5817-C.
  6. An den von uns erarbeiteten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, selbst dann, wenn die Unterlagen an den Auftraggeber – gleich aus welchem Anlass – ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen einschließlich etwaiger Kopien zurückzugeben und dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise gelten „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung) ab unserem Geschäftssitz in Goseck, ausschließlich Transport und Verpackung. Letztere wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Unsere Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
  4. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kontokorrentzinsen, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinssätze zu berechnen. Mahnkosten, Wechselgebühren und Bankkosten für Rückschecks gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
  6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Auftraggebers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und/oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt
  7. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, durch die unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gefährdet wird, sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Weitere gesetzliche Rechte gemäß § 321 BGB bleiben vorbehalten.
  8. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn bei Verträgen, bei denen zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung oder der letzten Teillieferung mehr als drei Monate liegen, von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Fracht oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Dabei werden wir Kostensenkungen und Kostenerhöhungen gegeneinander saldieren. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
  9. Bei Teillieferungen ist der Auftraggeber zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung auf Anforderung verpflichtet.

§ 4 Lieferzeit

  1. Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben.
  2. Der Beginn einer angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und rechtlichen Fragen voraus. Für den Beginn der Lieferfrist ist weiter erforderlich, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen und sonstigen Obliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts behalten wir uns vor.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. Sind aufgrund dessen Sonderleistungen erforderlich, werden diese dem Auftraggeber gegen Stundennachweis berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  5. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und/oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten/Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Auftraggeber nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.
  6. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Auftraggeber ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.
  7. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Käufers lagern und dem Käufer die Lagerung in Rechnung stellen. Wir sind berechtigt, für die durch die Lagerung entstehenden Kosten pauschal 0,5 % des Nettovertragspreises pro beendeter Kalenderwoche, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Nettovertragspreises, zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die Pauschale ist auf einen weiteren Anspruch anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

§ 5 Gefahrübergang, Versand, Verpackung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung) ab unserem Geschäftssitz in Goseck vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist unser Werk in Goseck. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr der Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung der Waren im Freien, geht auf den Auftraggeber über, sobald wir ihm unsere Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Auftraggeber die von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt oder wir die Transportkosten übernommen oder verauslagt haben oder wenn wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben.
  2. Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Auftraggeber verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben.
  3. Ist Versand durch uns vereinbart, steht uns die Auswahl des Transportmittels frei, soweit nicht in der Auftragsbestätigung eine besondere Vereinbarung vorgesehen ist. Mehrkosten für eine vom Auftraggeber gewünschte besondere bzw. beschleunigte Versandart trägt der Auftraggeber, auch wenn wir die Transportkosten übernommen haben.
  4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
  5. Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages hat der Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr die Ware an unseren Geschäftssitz in Goseck zurückzugeben, sofern er die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu vertreten hat.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns verwandten Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen, sofern er eine Rücknahme dieser Verpackungen durch uns wünscht, an unseren Geschäftssitz in Goseck innerhalb der betriebsüblichen Zeiten zurückzugeben.

§ 6 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB), bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB immer unberührt. In allen anderen Fällen finden die Sondervorschriften zum Lieferantenregress keine Anwendung.
  3. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Auftraggeber um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.
  4. Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Schablonen, Mustern, Vorgaben etc. des Auftraggebers zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  5. Wurde mit dem Auftraggeber eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  6. Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  7. Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu:
    1. Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Auftraggeber mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Auftraggeber hat uns hierfür die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.  Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Kunde den Mangel beim Einbau bereits kannte oder der Einbau nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde den Mangel vor dem Einbau grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen. Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.
    2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    3. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB.
  8. Für die Verjährungsfristen gilt § 9 dieser AGB.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldi und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware vorschriftsmäßig zu behandeln und zu lagern; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Die Vorbehaltsware darf vom Auftraggeber ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten haftet der Auftraggeber für die uns entstandenen Kosten.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen/Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  7. Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
  8. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen durch den Auftraggeber erforderlich, so hat der Auftraggeber uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

  1. Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgendem Absatz 2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Von den in Absatz 1 geregelten Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

§ 9 Verjährung

  1. Ansprüche des Auftraggebers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren  innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Abs. 1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i. S. d. § 474 BGB (d. h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
  3. Die sich nach den Absätzen 1 und 2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
  4. Soweit gemäß der Absätze 1 bis 3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

§ 10 Rücktritt/Kündigung

  1. Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
  2. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers (§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.

§ 11  Rechtswahl, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
  2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dieser Vertragsbeziehung ergebenden Streitigkeiten das örtlich und sachlich zuständige Gericht für Goseck. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.